Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen sind maßgebend für sämtliche Angebote und Auftragsannahmen sowie für alle Lieferungen durch uns, sie gelten auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller. Andere Bedingungen als diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden. Mit Annahme der Ware verzichtet der Besteller auf die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen auch wenn diese Ausschließlichkeit beanspruchen. Mündliche Abreden oder Zusicherungen sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam.
II. Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich netto in Euro generell ab Werk, ausschließlich Sonderverpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer.
(2) Soweit sich nach Abgabe des Angebotes unseres Hauses oder nach Vorliegen einer Auftragsbestätigung bis zur Lieferung maßgebliche Kostenfaktoren maßgeblich verändern, werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen.
III. Technische Änderungen
(1) Technische Änderungen der von uns verkauften Produkte, die werterhöhend oder werterhaltend sind und keine Funktionseinschränkung bewirken, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Bestimmung von technischen Leistungsmerkmalen oder –maßen in Lieferung unter Einhaltung handelsüblicher Toleranzwerte vor zu nehmen. Die Einbeziehung handelsüblicher Toleranzwerte gilt als vereinbart..
IV. Technische Angaben des Bestellers
(1) Soweit Herstellung und/oder Lieferung von Vertragsgegenständen auf Informationen oder technischen Angaben des Bestellers beruhen, trifft uns keine Überprüfungspflicht
(3) Soweit wir nach Zeichnungen oder/und Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern haben, hat uns der Besteller dafür einzustehen, dass das Schutzrecht Dritter hierdurch nicht verletzt wird. Auf bestehende Schutzrechte und sonstige ihm bekannte Rechte hat der Besteller uns hinzuweisen. Der Besteller hat uns für alle Ansprüche Dritter freizustellen und den uns selbst entstandenen Schaden zu ersetzen.
V. Abrufaufträge
(1) Bei erteilten Abrufaufträgen sind wir, sofern Auszeit-, Fertigungs- oder Abnahmetermine nicht fix vereinbart sind berechtigt, spätestens 3 Monate nach Erteilung und Vorliegen einer Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber zu verlangen.
(3) Soweit der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang nachkommt, sind wir berechtigt, eine Nachfrist von wenigstens 2 Wochen zu setzen und nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
VI. Zahlungsregelungen
(1) Zahlungen werden, wenn nicht anderes vereinbart ist, ab Rechnungsdatum sofort rein Netto ohne Abzug fällig.
(5) Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Käufers. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
VII. Unsicherheiteneinrede
(1) Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluß des Vertrages für uns erkennbar wird, daß unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Wir sind auch berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl entweder Gegenleistung zu bewirken oder eine Sicherheit zu leisten hat. Bei fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
VIII. Gefahrübergang/Versand
(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Absendung auf den Besteller über. Eine Versicherung der gekauften Ware erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers auf seine Kosten gegen die von ihm zu bezeichnenden Risiken.
(2) Sofern keine anderen schriftlichen Anweisungen getroffen worden sind, wählen wir Versandweg, Versandart und Verpackung.
IX. Lieferfristen
(1) Lieferfristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben und sind nicht verbindlich; wir werden uns um ihre Einhaltung bemühen. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verschiebt sich das Lieferdatum um die Dauer der Störung und deren Auswirkung. Soweit ausdrücklich keine verbindlichen Fristen vereinbart sind, wird die Lieferung frühestens einen Monat nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins zur Lieferung fällig.
(3) Wird die Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten, kann der Besteller unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist es jedoch notwendig, daß der Besteller uns vorher eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, Deckungskäufe vorzunehmen oder irgendwelche Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche wegen Nichterfüllung oder Lieferverzögerung gegen uns geltend zu machen, es sei denn, uns trifft grobe Fahrlässigkeit. Teillieferung und Teilleistungen unsererseits sind zulässig.
X. Annahmeverzug
(1) Nimmt der Besteller einzelne Lieferungen oder Teillieferungen nicht ab oder verweigert er die Annahme, so können wir dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Besteller die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht angenommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(2) Dabei hat der Besteller den gesamten Schaden einschließlich Transportkosten zu ersetzen. In diesem Fall können wir wahlweise unseren Schaden nachweisen oder – ohne Nachweis – pauschal 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Lieferung zuzüglich der baren Auslagen als Schadenersatz fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
XI. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers den darüber hinausgehenden Betrag der Sicherheiten freigeben.
XII. Mängelhaftung
(1) Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen uns und dem Besteller diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
(6) In jedem Fall des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Mängelrüge oder sonst von uns zu vertretender Pflichtverletzung sind wir berechtigt und verpflichtet, den gerügten Mangel oder eine eingetretene Pflichtverletzung durch Nacherfüllung zu beseitigen. Der Besteller ist erst dann berechtigt, die Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen, soweit trotz angemessener Nachfristsetzung zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Einen Schadensersatz schulden wir nur unter der Voraussetzung von Ziff. 2.
XIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
(1) Für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern die vorsätzliche oder fahrlässige Pflicht auf dem Handeln oder Unterlassen eines gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
(3) Für Schadenersatzansprüche wegen Vermögensschäden aller Art haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
XIV. Verjährung
Gewährleistungsansprüche gegen unser Unternehmen verjähren, soweit unser Vertragspartner ein Unternehmen ist, innerhalb von12 Monaten. Soweit zwingende gesetzliche Verjährungsfristen (§ 38 I Nr. 2 BGB, § 479 I BGB, § 634 I Nr. 2 BGB) vorsieht, gelten die dort geregelten Verjährungsfristen.
XV. Zurückbehaltung/Aufrechnung
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen zwischen den Vertragsparteien ist ausgeschlossen, wenn es sich nicht um eine gegen uns rechtskräftig festgestellte, von uns ausdrücklich anerkannte oder entscheidungsreife Forderung handelt.
XVI. Schadenersatz bei Verbrauchsgüterverkauf
Soweit der Besteller eine von uns gekaufte neu hergestellte Sache an den Verbraucher weiterverkauft hat und diese Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, ist ein Schadenersatzanspruch uns gegenüber ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Pflichtverletzung eine wenigstens grob fahrlässige Pflichtverletzung zugrunde liegt.
XVII. Factoring
Der Besteller ist nur nach vorheriger Anzeige und nach unserer Zustimmung berechtigt, Forderungen, die unter den uns zustehenden verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt (Ziff. X) fallen an ein Factoring Unternehmen abzutreten oder zum Einzug zu übergeben.
XVIII. Abtretung
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abzutreten.
XIX. Gewerbliche Schutzrechte
Wir behalten uns alle Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte in den von uns erstellten Entwürfen und Zeichnungen oder den von uns gestalteten Modellen vor. Die Einnahme von Rechten hieran bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
XX. Erfüllungsort – Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit unseren Lieferungen ergebenden Verbindlichkeiten ist Helmbrechts.
(3) Zwischen den Parteien wird ausschließlich das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den nationalen Warenkauf vereinbart.
Datenschutz
Gemäß § 26 (1) Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, daß sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.
Besondere Auftragsbedingungen für Lohnveredelungsaufträge
(1) Prüfungspflicht des Werklohnveredelers
Der Lohnveredeler ist verpflichtet, durch geeignete Untersuchungen die Mangelfreiheit der auftragsgemäß durchgeführten Arbeiten zu prüfen. Der Lohnveredeler ist verpflichtet, dieses Ergebnis dem Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss seiner Arbeiten mitzuteilen. Der Veredeler ist nicht berechtigt, mangelhafte Ware an den Unternehmer oder an von dem Unternehmer beauftragte Dritte auszuliefern. Dem Lohnveredeler ist bekannt, dass Fritsche nicht über geeignete Prüfungseinrichtungen zur Untersuchung der Mangelhaftigkeit der vom Lohnveredeler ausgeführten Arbeiten verfügt. Die Nutzungs- und Prüfungspflicht gemäß § 377 HGB wird ausdrücklich abbedungen.
(2) Der Lohnveredeler erkennt an, dass er durch seine Arbeiten auf das Eigentum des Auftraggebers einwirkt. Unbeschadet aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers ist der Lohnhersteller in jedem Fall verpflichtet, Schäden, die durch seine Arbeit am Eigentum des Auftraggebers entstehen, dem Auftraggeber zu erstatten. Dieser Anspruch bezieht sich auf den gesamten Substanzwert des dem Lohnveredeler übergebenen Materials.
Die besonderen Auftragsbedingungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fritsche, wobei die hier vereinbarten besonderen Auftragsbedingungen im Zweifelsfalle vorrangig sind. Die Einheitsbedingungen für Textilveredelungsaufträge werden ausdrücklich abbedungen und werden nicht Vertragsbestandteil.